Kosten & Gebühren

Die höchsten Kosten entstehen oftmals dann, wenn kein Anwalt konsultiert wird und somit nicht alle Rechte geltend gemacht werden können. Eine Rechtsberatung gibt es nicht umsonst, dennoch legen wir höchsten Wert darauf, Ihnen unsere professionelle Rechtsberatung zu einem fairen und transparenten Preis anzubieten.

Unsere Rechtsanwälte der Kanzlei Möbius in Mühlhausen in Thüringen bietet Ihnen anwaltliche Erstberatungsgespräche zu übersichtlichen und fairen Festpreisen an.

Festpreise für ein anwaltliches Erstberatungsgespräch

Sozialrecht80 €
Seniorenrecht80 €
Pflegeversicherungsrecht80 €
Arbeitsrecht100 €
Verkehrsrecht100 €
Familienrecht120 €
Vertragsrecht120 €
Mietrecht120 €
IT-Recht120 €
Allg. Zivilrecht120 €
Verwaltungsrecht120 €
Erbrecht180 €
Sonstige Rechtsgebiete120 €

Faire und überschaubare Kosten möchten wir Ihnen auch über das Erstberatungsgespräch hinaus anbieten. Sollten Sie weitergehende anwaltliche Beratung oder Vertretung wünschen, so erläutern wir Ihnen unsere Kostenstruktur gerne persönlich – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

Das Honorar unserer anwaltlichen Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die tatsächlichen Kosten lassen sich in der Regel durch den Gegenstandswert bzw. Streitwert bestimmen und sind abhängig von Prozesshandlungen sowie der Art der Beendigung des Rechtsstreites.

Werden Klagen beim Gericht eingereicht, so müssen die Kosten im Regelfall vom Auftraggeber als Vorschuss getragen werden. Im Zivilverfahren und bei einigen Verwaltungssachen sind ebenfalls die Gerichtskosten als Vorschuss an das Gericht zu zahlen.

Vor den Sozialgerichten sind die Gerichtsverfahren für natürliche Personen und Verbraucher kostenfrei, hier werden in der Regel keine Gerichtskosten vom Bürger verlangt. Für die Rechtsanwaltskosten muss der Mandant jedoch aufkommen, wobei die Rechtsanwaltsgebühren im Falle des Obsiegens meist von dem unterliegenden Beteiligten zu tragen sind.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so wäre es ratsam, möglichst im Vorfeld abzuklären, ob diese die Kosten für die Beratung, die außergerichtlichen Tätigkeiten oder gegebenenfalls für das gerichtliche Verfahren übernimmt. Hierbei treten oftmals Unklarheiten und Probleme auf, sobald es beispielsweise die außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren oder entsprechende Fahrtkosten zu Gerichtsterminen betrifft. 

Haben unsere Mandanten keine hinreichenden finanziellen Mittel, um sich einen Anwalt leisten zu können, kann für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und für ein gerichtliches Verfahren Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt und vom Gericht gewährt werden. In Strafsachen kann ebenso eine Pflichtverteidigung beantragt werden.

Beratungshilfe:

In einigen Fällen ergibt sich ein Anspruch auf Beratungshilfe. Vom Existenzminimum lebende Personen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können beim zuständigen Amtsgericht des jeweiligen Wohnsitzes einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Dieser muss schriftlich und mit einem entsprechenden Formblatt erfolgen, in dem das Rechtsproblem kurz erläutert wird und die finanziell arme Situation dem Gericht nachzuweisen ist. Als Anlagen sollten hierbei Einkommensnachweise, Kontoauszüge, der Mietvertrag und ggf. ALG II-Bescheide eingereicht werden.

Bei Bedürftigkeit wird das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfe-Berechtigungsschein ausstellen, soweit die Rechtsverwaltung nicht offensichtlich mutwillig sein sollte. Der Berechtigungsscheininhaber hat somit Anspruch auf einen Anwalt seiner Wahl und muss lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR leisten. Die Gerichtskasse übernimmt demnach die außergerichtlichen Kosten für das im Berechtigungsschein genannte Verfahren, allerdings müssen die bei einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten vom Mandanten getragen werden. In einem solchen Falle bedarf es gegebenenfalls einen Antrag auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe (PKH & VKH):

Einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe können betroffene Verbraucher haben, sobald sie Ansprüche gerichtlich durchsetzen oder sich gegen unberechtigte Ansprüche Dritte gerichtlich zur Wehr setzen müssen. Die finanziellen Verhältnisse sowie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Verfahrens sind ausschlaggebend für die Gewährung von PKH und VKH und ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, prüft das zuständige Gericht auf Antrag.

Sollten sich die finanziellen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren seit Verfahrensende wesentlich positiv verändern, so ist der Mandant zur Rückzahlung der finanziellen Unterstützung an den Staat verpflichtet. Der Antragsteller, welchem eine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist seit dem Jahr 2014 dazu verpflichtet, das zuständige Gericht selbstständig und ungefragt über eventuelle Änderungen der finanziellen Verhältnisse zu informieren.

Vergütungsvereinbarung:

Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so kann die anwaltliche Tätigkeit pauschal oder auf Stundenbasis abgerechnet werden. Die Möglichkeit besteht ausschließlich im außergerichtlichen Bereich. Die Bemessung der jeweiligen anwaltlichen Vergütungshöhe ist abhängig vom Umfang der anwaltlichen Beratung, von der rechtlichen Bedeutung sowie vom Haftungsrisiko.

Rechtsschutzversicherung:

Eine Rechtsschutzversicherung kann einige Kosten abdecken. Um die Gewährleistung der Kostendeckung über Ihre Versicherung abzuklären, bringen Sie zum ersten Beratungsgespräch bitte Ihre Versicherungspolice bzw. Versicherungsnummer mit. 

Gerne erläutern wir Ihnen unsere Kostenstruktur in Ihrem individuellen Anliegen detaillierter. Eine transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit steht für unsere Rechtsanwaltskanzlei in Mühlhausen an oberster Stelle, daher möchten wir Ihnen unsere Kosten und Gebühren so überschaubar wie möglich aufzeigen.

In einem persönlichen Beratungsgespräch stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung, wir freuen uns auf Ihre Anfrage.