Anwalt Entgeldfortzahlung

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz kein Geld ohne Arbeit. Dieser Grundsatz wird aber an vielen Stellen durchbrochen. Insbesondere ist der Arbeitgeber während des Urlaubs oder für die Zeit einer Erkrankung bis zu einer gewissen Zeit verpflichtet, an den Arbeitnehmer auch ohne geleistete Arbeit Lohn zu zahlen.

Für den Fall der Erkrankung während des Arbeitsverhältnisses sowie für gesetzliche Feiertage regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterzahlung des regulären Entgeltes bis zum Ablauf von sechs Wochen oder 42 Kalendertagen haben. Abweichende Regelungen finden sich auch in Tarifverträgen. Grundsätzlich zählen jedoch nicht gesonderte Vergütungen wie beispielsweise für Überstunden dazu. Für diese können arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Sonderregelungen gelten.

Für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen. Dauert diese länger als drei Kalendertage, so ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die zugleich die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ausweist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der AU-Bescheinigung bereits früher zu verlangen. Legt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig oder keine AU-Bescheinigung vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgeltes zu verweigern.

Die verspätete Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt häufig zu Abmahnungen und Kündigungen.

Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters, kann auch der medizinische Dienst der Krankenkasse die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters überprüfen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung länger als 6 Wochen, wird der Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall befreit. Folgt aber beispielsweise nach 5 Wochen eine andere Erkrankung die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verursacht, ist der Arbeitgeber auch über die sechs Wochen hinaus zur Lohnzahlung verpflichtet. Dauert die Erkrankung an und wird der Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht frei, kann der Arbeitnehmer gegen seine Krankenkasse auf Krankengeld haben.

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