Anwalt Versetzung

Der Arbeitsvertrag regelt die Vertragspflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die zu leistenden Tätigkeiten, die Arbeitszeiten und den tariflichen Erholungsurlaub. Auch der Arbeitsort des Mitarbeiters ist im gültigen Vertrag geregelt, denn eine berufliche Versetzung bringt für den Arbeitnehmer meist große Umstellungen und viele negative Aspekte mit sich. Dem Betroffenen können innerhalb des Unternehmens in bestimmten Rahmen neue Aufgabenbereiche zugeteilt werden, die von der bisher zu leistenden Tätigkeit stark abweichen oder er wird einer anderen Abteilung des Unternehmens zugewiesen.

Unter Versetzung versteht man die Zuweisung neuer Arbeitsaufgaben oder eines neuen Arbeitsplatzes, die sich von der bisherigen Aufgabenübertragung erheblich unterscheiden und/oder die Zuweisung in eine andere betriebliche Abteilung, die Zuweisung an einen anderen, weiter entfernten Arbeitsort von einer gewissen Dauer.

Die Versetzung ist eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers aufgrund des eigenen Weisungsrechts. Auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers kommt es grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist nur, ob der Arbeitgeber zur konkreten Versetzung berechtigt ist.

Berechtigt ist der Arbeitgeber zur Versetzung dann, wenn die Grenzen des Weisungsrechts eingehalten werden und erforderlichenfalls der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Insoweit ist es wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages genau zu kennen bzw. auf deren Wirksamkeit oder die Zumutbarkeit seitens des Arbeitnehmers überprüfen zu lassen. Ist im Arbeitsvertrag ein konkreter Arbeitsplatz und Arbeitsort vereinbart, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung bzw. nur in Ausnahmefällen versetzen. Es kann auch eine Änderungskündigung in Betracht kommen.

Ist jedoch im Arbeitsvertrag keine genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsortes aufgenommen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumeist auch auf andere gleichwertige Arbeitsplätze versetzen oder gar anweisen an einem anderen Ort oder Filiale zu Arbeiten. Hier kommt es aber auf die Details und die genauen Regelungen des Arbeitsvertrages, der Betriebsorganisation und den Betriebsrat an.

Eine Versetzung ist auch oft das mildere Mittel vor dem Ausspruch einer Kündigung, wenn ein Mitarbeiter aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann.

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