Anwalt Kündigung und Kündigungsfristen

Egal wie lange man schon in einer Wohnung wohnt, grundsätzlich gibt es für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Damit der Monat noch zur Frist zählt, muss man bis zum dritten Werktag ab Monatsbeginn die Kündigung eingereicht haben.
Als Vermieter kann man seinen Mietern jedoch nicht so einfach kündigen. Laut §573 BGB ist dies nur unter besonderen Umständen (wie zum Beispiel Eigenbedarf) möglich. Dabei sind jedoch unbedingt die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten, eine kürzere, im Mietvertrag festgelegte Frist ist nichtig.
Die Kündigungsfrist kann außerdem verkürzt werden, wenn es für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, dass Mieter noch länger in der Wohnung bleiben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwei Monate lang hintereinander die Miete nicht bezahlt wurde. Auch wegen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung oder massiver Störung des Hausfriedens kann der Vermieter fristlos kündigen.

Auch als Mieter muss die Kündigungsfrist nicht immer eingehalten werden, es gibt sogenannte Sonderkündigungsrechte:

  • Mieterhöhung: Als Mieter hat man dann die Möglichkeit, außerordentlich mit Ende des übernächsten Monats nach Eingang der Mieterhöhung zu kündigen.
  • Modernisierung der Wohnung: Sind in der Wohnung umfassende Bauarbeiten oder Sanierungsmaßnahmen geplant, hat man als Vermieter wieder das Recht, mit Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.
  • Gesundheitliche Gefährdungen: Großflächiger Schimmelbefall oder Baufälligkeit der Wohnung können eine ernsthafte Gefährdung für die Mieter darstellen. In diesem Fall entfällt die Kündigungsfrist völlig.
  • Tod eines Mieters: Wenn zwei oder mehrere Personen Mieter einer Wohnung sind, kann nach dem Tod eines Mieters Innerhalt eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen. Sollte ein Mieter allein eine Wohnung bewohnt haben, so geht das Mietverhältnis auf die Erben über, welche dann die Möglichkeit haben, mit einer dreimonatigen Frist außerordentlich zu kündigen.


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