Anwalt Tierhaltung

Bei Tierbesitzern gestaltet sich die Wohnungssuche häufig als schwierig, denn nicht bei jedem Vermieter sind Haustiere wie Hund, Katze oder Meerschweinchen willkommene Bewohner. Auch wenn es im Laufe eines Mietverhältnisses zu einem Tierwunsch kommt, muss dies mit dem Vermieter abgesprochen werden. Wir fassen kurz für Sie zusammen, was zum Thema Tierhaltung in Mieträumen gesetzlich geregelt ist.

Grundsätzlich können drei verschiedene Arten von Tieren unterschieden werden:

  • Kleintiere
  • Hund und Katze
  • Gefährliche oder große Tiere


Da von besonders großen, giftigen, exotischen oder allgemein gefährlichen Tieren eine erhöhte Gefahr für die anderen Bewohner des Hauses ausgeht, sind diese in Mietwohnungen nicht zulässig. Im Gegensatz dazu dürfen kleinen Tiere wir Hamster, Wellensittiche oder Fische generell Mietwohnungen gehalten werden, da von Ihnen (durch die Haltung in Käfigen oder Aquarien) kein Schaden an den Mieträumen zu erwarten ist. Für Ratten oder Frettchen gelten Ausnahmen, die Zustimmung des Vermieters wird hierbei benötigt, da diese Tiere allgemein für Schmutz stehen und Angstzustände bei anderen Hausbewohnern hervorrufen könnten. Außerdem kann die Haltung von übermäßig vielen Kleintieren vom Vermieter untersagt werden.

Die Tierhaltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen muss differenziert betrachtet werden. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung des Vermieters, wenn diese Tiere in einer Wohnung gehalten werden wollen, auch wenn zu diesem Thema keine Klausel im Mietvertrag steht. Wenn sich andere Bewohner des Hauses durch die Haltung von Hunden oder Katzen gestört fühlen, könnten diese daraufhin eine Mietminderung geltend machen, was der Vermieter natürlich verhindern möchte. Um die Haltung zu verhindern muss eine zu erwartende Belästigung jedoch nachgewiesen werden. Außerdem hat der Vermieter das Recht, eine zur Tierhaltung gegebene Einwilligung jederzeit zu widerrufen, sollte sich herausstellen, dass von dem Tier Störungen für andere Mieter ausgehen. Sonderregelungen gelten hierbei für Blindenführ- oder Diabetikerhunde.

Die gesetzliche Grundlage zur Tierhaltung in Mieträume lässt viel Spielraum und ist oftmals von Einzelfällen abhängig. Daher empfiehlt sich eine genauere Prüfung der Sachlage durch einen Anwalt und eine möglichst außergerichtliche Einigung, um das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht übermäßig zu belasten.

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