Anwalt für die Klärung von Sondernutzungsfragen

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Nutzung von gemeinschaftlichem Eigentum. Entscheidend hierbei sind die sogenannten Sondernutzungsrechte. Diese gewähren dem Eigentümer oder einer Gruppe von Eigentümern, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums ggf. alleinig zu nutzen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um einen Garten, einen Balkon oder einen Stellplatz.

Rechtliche Grundlagen

Sondernutzungsrechte können nur Miteigentümer der WEG erteilt werden, da diese immer Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum voraussetzen. Um ein Sondernutzungsrecht zu gewähren oder zu ändern, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer der WEG in Form einer Vereinbarung. Abweichungen hiervon sind nur dann möglich, wenn die Gemeinschaftsordnung dies explizit erlaubt.

Wichtig zu beachten ist, dass Sondernutzungsrechte auch im Grundbuch eingetragen werden müssen, um für neue Miteigentümer verbindlich zu sein, sofern diese nicht per Erbschaft Teil der WEG geworden sind. Sondernutzungsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, lassen sich demnach nicht automatisch auf neue Eigentümer übertragen.

Die Frage nach der Berechtigung und dem Umfang von Sondernutzungsrechten ist oft unklar und strittig. Eine genaue Klärung ist deshalb unbedingt erforderlich, um Konflikte zu vermeiden. Hierbei hilft Ihnen unsere Anwaltskanzlei mit Erfahrung im WEG-Recht.

Ihr Anwalt für Sondernutzungsfragen in Mühlhausen

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Möbius in Mühlhausen sind Experten für Verwaltungsrecht und alle Fragen rund um das Sondernutzungsrecht. Sie stehen Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstberatungsgespräch mit unseren Fachanwälten für Verwaltungsrecht.


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