Anwalt Reiserecht

Um in den Urlaub zu fahren oder zu fliegen schließt man als Urlauber immer mindestens einen Vertrag ab – entweder mit der Fluggesellschaft, den Besitzern von Hotel und Ferienwohnungen oder mit dem Reiseveranstalter einer Pauschalreise. Auch im Reisevertrag sind, wie bei Verträgen üblich, Parameter definiert, die beiderseitig zu erfüllen sind. Dazu gehören zum Beispiel der Preis, die Dauer der Reise oder die Qualität der Unterkunft.

Als Reisender kann man prinzipiell immer vom Reisevertrag zurücktreten, jedoch kann dann vom Reiseveranstalter dann eine Aufwandsentschädigung eingefordert werden (auch Storno-Gebühr genannt). Der Reiseveranstalter selbst kann den Vertrag nur im Fall von höherer Gewalt wie beispielsweise unvorhersehbaren Naturkatastrophen oder Krieg kündigen.

Ist die Reise an sich mangelhaft, entspricht also nicht dem, was im Voraus bei Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde, hat der Urlauber verschiedene Möglichkeiten:

  • Er kann die Beseitigung des Mangels noch während der Reise verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb einer festgesetzten Frist, darf der Mangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst beseitigt werden.
  • Des Weiteren darf der Reisepreis angemessen gemindert werden. Der Mangel muss dazu aber im Voraus angezeigt werden, sodass der Veranstalter der Möglichkeit hat, den Mangel selbst zu beheben.
  • Auch darf der Reisende den Vertrag bei schwerwiegenden Mängeln kündigen. Die Reise muss jedoch durch den Mangel erheblich beeinträchtigt sein.
  • Sollte ein durch einen Mangel entstandener Schaden nicht mehr Rückgängig zu machen sein, kann nachträglich auch Schadensersatz vom Veranstalter verlangt werden.

 

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